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  Verstanden!  
Satzung des Vereins Dorfkind Speckhorn e.V.
Diese geänderte Satzung ist gemäß Mehrheitsbeschluß gültig seit der
Mitgliederversammlung vom 10.12.2019


§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Dorfkind Speckhorn e.V.” Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen einzutragen. Sitz des Vereins ist Recklinghausen.

§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Heimat- und Brauchtumspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktivitäten, die traditionelles Brauchtum des Dorfes aufgreifen, wiederbeleben, ergänzen oder hinzufügen.
Dies können u. A. dorfgemeinschaftliche, kirchliche oder ländliche Traditionen sein, wobei auch der generationen- übergreifende Aspekt eine besondere Rolle spielt.
Der im Vereinsnamen verankerte Begriff "...kind" ist im Sinne der Satzung als Kriterium der Herkunft und/oder der Verbundenheit zum Dorf und Dorfleben zu verstehen, "Kind-eines-Dorfes" (auch gedanklich), und ausdrücklich nicht als ausschliessendes Lebensalter-Merkmal.

§ 3: Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4: Neutralität, Kontaktmöglichkeiten
Der Verein handelt geschlechterneutral, Formulierungen sind als weiblich/männlich/divers zu verstehen. Als gültige Kommunikationsmöglichkeit im Sinne der Schriftform gilt auch die eMail-Adresse, sofern das Mitglied diese dem Vorstand hierfür bekannt gab.

§ 5: Beiträge
Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6: Mitgliedschaft
Mitglied werden kann jede natürliche/juristische Person als
a) ordentliches Mitglied ab Vollendung 18. Lebensjahres
b) Jugendmitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) eingetragener Verein, Personen- o. Kapitalgesellschaft
d) Ehrenmitglied.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und bestätigt über Rechte informiert zu sein. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben zu beitragsbefreiten Ehrenmitgliedern ernennen, sofern diese dem zustimmen.

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
3. durch Ausschluss nach einstimmigem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands:
a) wenn Beiträge oder Zahlungsverpflichtungen auch nach Fristsetzung rückständig sind.
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, ggf. anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Beitragsfälligkeiten, gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen
und ab vollendetem 16. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigte Mitglieder haben 1 Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann, im Falle §6/c durch einen Entsandten. Passives Wahlrecht beginnt mit vollendetem 18. Lebensjahr.

§ 8: Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 9: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 10: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
c) Kassierer

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit bis zu 3 Beisitzer beschließen die jedoch nicht vertretungsberechtigt sind.
Der geschäftsführende Vorstand kann ferner einstimmig zu beliebigem Zeitpunkt ein weiteres Mitglied als Beisitzer berufen. Der berufene Beisitzer ist in jeglicher Hinsicht den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern gleichgestellt und übt das Amt bis zur nächsten Wahl aus. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 11: Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand gemäß §4 min. 14 Tage zuvor bei Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
Anträge dazu müssen dem Vorstand min. 7 Tage zuvor schriftlich eingereicht und begründet werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes, der auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird, die Geschäfte
des Vereins führt und bis zu einer Neuwahl weiterführt.
Die Wahl des 1.Vorsitzenden erfolgt vor der Wahl übriger Vorstandsmitglieder in eigenständigem Wahlgang.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, Wiederwahl ist zulässig.
5. Änderungen der Satzung,
6. Entscheidung über eingereichte Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn min. ein Drittel der ordentl. Mitglieder dies schriftlich und begründet beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschliesst mit einfacher Mehrheit sofern nicht Satzungsänderung(en) oder Vereinsauflösung betroffen ist. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§ 12: Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand verantwortet die Verwaltung der Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied, welches das vakante Amt bis zur nächsten Vorstandswahl ausübt.

Der Vorstand ist durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch Stellvertreter einzuberufen, wobei Einladungen in der Regel min. 8 Tage zuvor gemäß §4 oder telefonisch oder persönlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen haben. Im Ausnahmefall genügt die 1-Tages-Frist, sofern sämtliche Vorstände und Beisitzer telefonisch oder persönlich geladen wurden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der geschäftsführenden Vorstände anwesend sind. Es gilt einfache Stimmenmehrheit, geschäftsführende Vorstände besitzen je eine Stimme, die Gesamtheit der anwesenden Beisitzer besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssitzungsleiter.

Sitzungen werden protokolliert und gemäß gesetzlicher Bestimmungen behandelt. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 13: Datenschutz
Der Verein beachtet Anforderungen und aktuelle Durchführungsbestimmungen der DSGVO und BDSG. (DatenschutzGrundVerordnung / BundesDatenschutzGesetz)

Dies wird u.A. verwirklicht indem der Verein
a) intern gemäß DSGVO/BDSG organisiert ist
b) eine Datenschutzerklärung veröffentlicht
c) Mitglieder zugänglich informiert über deren Recht auf
-Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
-Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
-auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
-auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
-auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
-auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO.
d) Ankündigungen von Veranstaltungen mit dem Hinweis versieht, daß dort Bild-/Ton-/Mediendaten entstehen und gespeichert werden können, die der Verein nutzen darf, um der Verwirklichung des Vereinszwecks zu dienen, sowie dem Hinweis, das mit der Teilnahme an der Veranstaltung dem ausdrücklich zugestimmt wird.
e) sofern oder sobald gesetzliche Regelungen es erfordern, einen Datenschutzbeauftragen zur Wahrung der Rechte und Pflichten gemäß gültiger Bestimmungen bestellt.

§ 14: Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 15: Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von € 2.500,00 für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über € 2.500,00 erfordern Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.

§ 16: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereins- vermögen zu gleichen Teilen folgenden Empfängern zu:

a) Förderverein des Löschzuges-Speckhorn der freiwilligen Feuerwehr Recklinghausen.
b) Kirchengemeinde Hl. Familie RE-Speckhorn, (per Propstei St.Peter, Kirchplatz, 45657 RE)

Sollte eine der o.g. Organisationen nicht mehr existieren, unerreichbar sein oder die Annahme verweigern, fällt das Vereinsvermögen der jeweils anderen Organisation zu.
Ist die Vermögensannahme zu a) und b) unmöglich gelten entsprechende gesetzliche Regelungen.

Ende der Satzung des Dorfkind Speckhorn e.V.

 

    
     
     
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